Handlungsfeld 4 · § 2 Nr. 4 AEVO

Ausbildung abschließen: Antworten und Begründungen

10 Fragen mit der richtigen Antwort, der Begründung und dem Paragrafen, auf den sich die Frage stützt. Insgesamt gehören 4 Kompetenzen aus § 3 AEVO zu diesem Handlungsfeld.

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  1. 1.Was verlangt § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO von Ausbilderinnen und Ausbildern?

    • AAuszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen.← richtig
    • BAuszubildende bei der Anmeldung zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu unterstützen und die Prüfungsgebühren zu tragen.
    • CDie Abschluss- oder Gesellenprüfung im Betrieb selbst abzunehmen und das Prüfungsergebnis festzustellen.
    • DAuszubildende nach bestandener Prüfung über betriebliche Entwicklungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu beraten.

    Begründung: Die Norm verlangt zweierlei: die Vorbereitung auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung und die Führung der Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss; das dritte Element der Norm – die Berücksichtigung der Prüfungstermine – behandelt Frage 002. Die Anmeldung zu Prüfungen ist in § 3 Abs. 4 Nr. 2 AEVO geregelt, die Beratung zu Entwicklungswegen und Weiterbildungsmöglichkeiten in § 3 Abs. 4 Nr. 4 AEVO; Prüfungsgebühren dürfen dem Auszubildenden nicht auferlegt werden, denn nach § 37 Abs. 4 BBiG ist die Abschlussprüfung für ihn gebührenfrei. Die Prüfung nimmt der Ausbilder nicht selbst ab: Sie wird vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle abgelegt.

    § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO

  2. 2.Was bedeutet die Wendung „unter Berücksichtigung der Prüfungstermine“ in § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO?

    • ADer Ausbilder legt die Prüfungstermine selbst fest und passt sie so an den Betriebsablauf an, dass keine Auftragsspitze gestört wird.
    • BDer Ausbilder informiert sich frühzeitig über die feststehenden Prüfungstermine und richtet die Vermittlung der Inhalte daran aus.← richtig
    • CDie Prüfungstermine werden erst nach dem Ende der Ausbildung mit dem Auszubildenden, dem Betrieb und der Berufsschule abgestimmt.
    • DPrüfungstermine sind nur dann zu beachten, wenn die Ausbildungszeit verkürzt wurde oder der Auszubildende vorzeitig zugelassen wird.

    Begründung: Die Termine setzt nicht der Betrieb, sondern die zuständige Stelle fest; der Ausbilder muss sie deshalb kennen und seine Ausbildungsplanung daran ausrichten. Nur so kann er die Ausbildung planmäßig durchführen und den Auszubildenden rechtzeitig prüfungsfertig machen. Eine Abstimmung erst nach Ausbildungsende oder eine Beschränkung auf Verkürzungsfälle würde den Zweck der Norm verfehlen.

    § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO

  3. 3.Wer setzt die Termine der Abschluss- und Gesellenprüfung fest und führt die Prüfung durch?

    • ADer Ausbildungsbetrieb in Abstimmung mit der Berufsschule und dem Prüfungsausschuss.
    • BDer Ausbilder gemeinsam mit dem Auszubildenden bei der Anmeldung zur Prüfung.
    • CDie zuständige Stelle, die für die Durchführung einen Prüfungsausschuss errichtet.← richtig
    • DDie Berufsschule im letzten Ausbildungsjahr in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb.

    Begründung: Nach § 37 Abs. 1 BBiG sind in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchzuführen; zuständige Stelle ist nach § 71 BBiG für nichthandwerkliche Berufe die Industrie- und Handelskammer, für Handwerksberufe die Handwerkskammer. Sie erlässt nach § 47 Abs. 1 BBiG die Prüfungsordnung und legt in deren Rahmen die Prüfungstermine fest; nach § 39 Abs. 1 BBiG errichtet sie für die Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuss, der die Prüfungsleistungen abnimmt. Der Ausbilder hat die Termine daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO in Erfahrung zu bringen und in seine Planung aufzunehmen; festlegen oder verschieben kann er sie nicht.

    § 39 Abs. 1 BBiG; § 47 Abs. 1 BBiG

  4. 4.Der Prüfungstermin steht fest, zwei prüfungsrelevante Inhalte des Ausbildungsrahmenplans sind noch nicht vermittelt, und im Betrieb herrscht Auftragsspitze. Wie handelt der Ausbilder im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO richtig?

    • AEr verschiebt die Vermittlung der beiden Inhalte auf die Zeit nach der Prüfung, weil die Auftragsspitze Vorrang hat.
    • BEr überlässt diese Inhalte der Berufsschule und dem Selbststudium des Auszubildenden und dokumentiert das im Ausbildungsnachweis.
    • CEr meldet den Auszubildenden von der Prüfung ab, damit die Ausbildungszeit verlängert wird und die Inhalte später vermittelt werden können.
    • DEr plant die fehlenden Inhalte rückwärts vom Prüfungstermin, verankert feste Lernzeiten und überprüft den Lernstand.← richtig

    Begründung: „Unter Berücksichtigung der Prüfungstermine“ heißt: Die Ausbildung wird vom Prüfungstermin her geplant, damit alle Inhalte vorher vermittelt sind. Auftragsspitzen rechtfertigen es nicht, prüfungsrelevante Inhalte hinter die Prüfung zu schieben; die Berufsschule ersetzt die betriebliche Vermittlung nicht; und eine Abmeldung von der Prüfung ist kein Planungsinstrument, sondern verhindert gerade den erfolgreichen Abschluss.

    § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO

  5. 5.Welche Handlung des Ausbilders ist mit § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO nicht vereinbar?

    • AEr erstellt mit dem Auszubildenden für die letzten Monate einen Lernplan mit festen Übungszeiten.
    • BEr überträgt dem Auszubildenden eine vollständige Aufgabe aus dem prüfungsrelevanten Bereich und bespricht das Ergebnis anschließend.
    • CEr rät dem Auszubildenden, nicht zur Prüfung anzutreten, damit der Betrieb keine schlechte Erfolgsbilanz ausweist.← richtig
    • DEr informiert den Auszubildenden frühzeitig über Prüfungstermine, Anmeldefristen und zugelassene Hilfsmittel.

    Begründung: Die Norm verpflichtet dazu, auf die Prüfung vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Wer dem Auszubildenden vom Prüfungsantritt abrät, um die betriebliche Erfolgsquote zu schonen, handelt diesem Auftrag entgegen und nimmt dem Auszubildenden die Chance auf den Berufsabschluss. Lernplan, selbstständige Aufgabenbearbeitung mit Rückmeldung und frühzeitige Information sind dagegen geeignete Vorbereitungsmaßnahmen.

    § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO

  6. 6.Ein Auszubildender besteht die Abschlussprüfung nicht. Wie oft kann er diese Prüfung wiederholen?

    • ADie Prüfung ist nicht wiederholbar; er muss die Berufsausbildung neu beginnen.
    • BDie Prüfung kann zweimal wiederholt werden.← richtig
    • CDie Prüfung kann einmal wiederholt werden; danach ist die Ausbildung beendet.
    • DDie Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht.

    Begründung: Nach § 37 Abs. 1 BBiG ist die Abschlussprüfung bei Nichtbestehen zweimal wiederholbar; im Handwerk gilt für die Gesellenprüfung die inhaltsgleiche Regelung des § 31 Abs. 1 HwO. Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Ausbilder muss deshalb auch nach einer nicht bestandenen Prüfung weiter auf den Abschluss hinarbeiten und darf den Auszubildenden nicht als gescheitert behandeln. Eine unbegrenzte Wiederholung sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

    § 37 Abs. 1 BBiG

  7. 7.Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 1 BBiG?

    • AMit dem Ablauf der Ausbildungsdauer, die im Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist.← richtig
    • BMit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss.
    • CMit dem letzten Arbeitstag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung.
    • DMit dem Tag der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle.

    Begründung: § 21 Abs. 1 BBiG stellt auf den Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer ab – unabhängig davon, wie das Prüfungsverfahren im Einzelfall verläuft. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist nur im Sonderfall des § 21 Abs. 2 BBiG maßgeblich, nämlich wenn die Prüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer bestanden wird. Anmeldung und letzter Arbeitstag vor der Prüfung beenden das Ausbildungsverhältnis nicht.

    § 21 Abs. 1 BBiG

  8. 8.Eine Auszubildende besteht die Abschlussprüfung in einem vorgezogenen Wintertermin, also vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer. Wann endet ihr Berufsausbildungsverhältnis?

    • AMit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer.
    • BMit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Prüfung abgelegt wurde.
    • CMit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.← richtig
    • DMit dem Ende des laufenden Berufsschuljahres.

    Begründung: § 21 Abs. 2 BBiG bestimmt für diesen Fall, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet; es läuft also nicht bis zum vertraglich vereinbarten Ausbildungsende weiter. Deshalb muss der Ausbilder die Zeitschiene rund um die Prüfung kennen und rechtzeitig klären, bis wann der Auszubildende im Betrieb bleibt.

    § 21 Abs. 2 BBiG

  9. 9.Ein 22-jähriger Auszubildender schreibt am Mittwoch seine schriftliche Abschlussprüfung. Was gilt für den Dienstag, den Arbeitstag unmittelbar davor?

    • AEr arbeitet normal, weil die Freistellungsregel nur für Jugendliche gilt.
    • BEr ist nur freizustellen, wenn der Betrieb zustimmt.
    • CEr muss für diesen Tag Erholungsurlaub nehmen.
    • DEr ist an diesem Tag freizustellen.← richtig

    Begründung: Die Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, steht in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG und gilt für alle Auszubildenden, nicht nur für Jugendliche; für Jugendliche gilt inhaltsgleich § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG. Sie setzt weder eine betriebliche Zustimmung noch einen Urlaubsantrag voraus; die Regelung soll dem Auszubildenden ungestörte letzte Vorbereitung und Erholung vor der Prüfung ermöglichen.

    § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG

  10. 10.Auf welcher Grundlage bestimmt der Ausbilder, welche Inhalte für die Abschlussprüfung relevant sind?

    • AAuf der Grundlage der Prüfungsaufgaben, die ihm der Prüfungsausschuss vorab zuleitet.
    • BAuf der Grundlage der Ausbildungsordnung mit dem Ausbildungsrahmenplan.← richtig
    • CAuf der Grundlage der Themen, die die Berufsschule im letzten Schuljahr behandelt.
    • DAuf der Grundlage der Aufträge, die im Betrieb gerade anfallen.

    Begründung: Nach § 38 Satz 3 BBiG ist der Prüfung die Ausbildungsordnung zugrunde zu legen; ihr Ausbildungsrahmenplan beschreibt die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und ist damit die Grundlage für die Auswahl des prüfungsrelevanten Stoffs. Die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle regelt nach § 47 Abs. 2 BBiG dagegen nur das Verfahren – Zulassung, Gliederung, Bewertungsmaßstäbe und Wiederholung –, nicht den Prüfungsstoff. Prüfungsaufgaben werden nicht vorab herausgegeben. Berufsschulstoff und aktuelle Aufträge ergänzen die Ausbildung, ersetzen aber nicht die Verbindlichkeit des Ausbildungsrahmenplans.

    § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO; § 38 BBiG

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