Handlungsfeld 4 von 4 · § 2 Nr. 4 AEVO

Ausbildung abschließen

Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen.

88 Prüfungsfragen in diesem Handlungsfeld · 4 Kompetenzen aus § 3 AEVO · 18 zitierte Paragrafen

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Frage 1 von 10

Ausbildung abschließen · § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO

Was verlangt § 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO von Ausbilderinnen und Ausbildern?

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Was Sie für Handlungsfeld 4 können müssen

Das sind die Kompetenzen aus § 3 AEVO, wörtlich aus der Verordnung übernommen. Darunter steht jeweils, welches Recht daran anknüpft. Nutzen Sie es als Checkliste: Was Sie nicht erklären können, müssen Sie noch lernen.

4.1Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen

Stichworte: Abschlussprüfung · Gesellenprüfung · Prüfungstermine · Prüfungsvorbereitung

  • § 37 Abs. 1 BBiG — In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen; bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
  • § 43 Abs. 1 BBiG — Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung, unter anderem zurückgelegte Ausbildungsdauer und Teilnahme an Zwischenprüfungen.
  • § 21 Abs. 1 BBiG — Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.
  • § 21 Abs. 2 BBiG — Bei Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
  • § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG — Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
  • § 10 Abs. 1 JArbSchG — Freistellung Jugendlicher für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag.

§ 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

4.2für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen

Stichworte: Anmeldung · zuständige Stelle · Zulassung · Nachteilsausgleich

  • § 43 Abs. 1 BBiG — Zulassung zur Abschlussprüfung und deren Voraussetzungen.
  • § 44 BBiG — Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen.
  • § 46 BBiG — Entscheidung über die Zulassung durch die zuständige Stelle.
  • § 47 BBiG — Prüfungsordnung der zuständigen Stelle; nach § 4 Abs. 5 AEVO für die Prüfung nach der AEVO entsprechend anwendbar.
  • § 65 Abs. 1 BBiG — Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen, insbesondere Prüfungszeiten, Zulassung von Hilfsmitteln und Hilfeleistungen Dritter – durchführungsrelevante Besonderheit.

§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

4.3an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie

Stichworte: Zeugnis · Leistungsbeurteilung · Zeugniserstellung · Mitwirkung

  • § 16 Abs. 1 BBiG — Ausbildende haben bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen; haben sie die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
  • § 16 Abs. 2 BBiG — Mindestinhalte: Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten; auf Verlangen auch Angaben über Verhalten und Leistung.
  • § 37 Abs. 2 BBiG — Dem Prüfling ist ein Zeugnis über die Abschlussprüfung auszustellen.

§ 3 Abs. 4 Nr. 3 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

4.4Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten

Stichworte: Entwicklungswege · Weiterbildung · Fortbildung · Karriereberatung

  • § 1 Abs. 4 BBiG — Die berufliche Fortbildung soll die berufliche Handlungsfähigkeit durch Anpassungsfortbildung erhalten und anpassen oder durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung erweitern und beruflichen Aufstieg ermöglichen.
  • § 53 BBiG — Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung: Anerkennung von Abschlüssen und Prüfungsregelungen durch Rechtsverordnung.
  • § 53a BBiG — Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung.
  • § 54 BBiG — Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen.
  • § 45 Abs. 2 HwO — Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; mit dem Bestehen ist der Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

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