4.1Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen
Stichworte: Abschlussprüfung · Gesellenprüfung · Prüfungstermine · Prüfungsvorbereitung
- § 37 Abs. 1 BBiG — In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen; bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
- § 43 Abs. 1 BBiG — Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung, unter anderem zurückgelegte Ausbildungsdauer und Teilnahme an Zwischenprüfungen.
- § 21 Abs. 1 BBiG — Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.
- § 21 Abs. 2 BBiG — Bei Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
- § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG — Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
- § 10 Abs. 1 JArbSchG — Freistellung Jugendlicher für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag.
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.