Handlungsfeld 3 · § 2 Nr. 3 AEVO

Ausbildung durchführen: Antworten und Begründungen

10 Fragen mit der richtigen Antwort, der Begründung und dem Paragrafen, auf den sich die Frage stützt. Insgesamt gehören 9 Kompetenzen aus § 3 AEVO zu diesem Handlungsfeld.

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  1. 1.Was wird in der Berufsausbildung unter einer motivierenden Lernkultur verstanden?

    • ADie Summe der Prüfungsergebnisse, die die Auszubildenden im Verlauf der Ausbildung in Betrieb und Berufsschule erreichen.
    • BDie Ausstattung des Ausbildungsbetriebs mit modernen Lernmedien, digitalen Endgeräten und einem eigenen Lernraum.
    • CDie im Betrieb gelebten Werte, Regeln und Umgangsformen, die Lernen zum selbstverständlichen Teil der Arbeit machen.← richtig
    • DDie gesetzlich vorgeschriebene Gliederung der Ausbildung in sachliche und zeitliche Abschnitte, die der Ausbildungsrahmenplan im Einzelnen vorgibt.

    Begründung: Lernkultur ist keine Ausstattungs- und keine Prüfungsgröße, sondern die gelebte Haltung im Betrieb: Wie wird mit Fragen, Fehlern und Rückmeldungen umgegangen? § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO verlangt genau diese Gestaltungsleistung des Ausbilders und stellt sie gleichrangig neben die Schaffung lernförderlicher Bedingungen. Die sachliche und zeitliche Gliederung ist dagegen eine Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und keine Definition der Lernkultur.

    § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO

  2. 2.Welche Maßnahme schafft im Ausbildungsbetrieb lernförderliche Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO?

    • ADer Auszubildende erhält feste Zeitfenster und einen störungsarmen Arbeitsplatz, an dem er Neues ausprobieren darf.← richtig
    • BDer Auszubildende wird ausschließlich mit Routinetätigkeiten beschäftigt, damit erst gar keine Fehler entstehen und der Ablauf nicht gestört wird.
    • CNeue Aufgaben werden nur dann übertragen, wenn der Auszubildende sie bereits fehlerfrei beherrscht, damit nichts schiefgeht.
    • DLernzeiten werden kurzfristig an den Auftragseingang angepasst und bei Bedarf ersatzlos gestrichen, weil das Tagesgeschäft vorgeht.

    Begründung: Lernförderlich sind Zeit, Ruhe und Fehlertoleranz. Nur Option A ermöglicht das Ausprobieren und damit Lernen; die übrigen Optionen verhindern Lerngelegenheiten: Routinearbeit unterfordert, die Beschränkung auf schon beherrschte Aufgaben verhindert Entwicklung, und gestrichene Lernzeiten machen Lernen vom Zufall abhängig.

    § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO

  3. 3.In einem Betrieb häufen sich Auftragsspitzen; die Ausbildung wird deshalb immer wieder unterbrochen, und es ist unklar, wann welche Inhalte vermittelt werden. Gegen welche Pflicht der Ausbildenden nach § 14 BBiG verstößt der Betrieb damit in erster Linie?

    • ADie Pflicht, den Auszubildenden Ausbildungsmittel einschließlich Werkzeugen, Werkstoffen, Fachliteratur und der für digitales mobiles Ausbilden erforderlichen Hard- und Software kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    • BDie Pflicht, Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen.
    • CDie Pflicht, dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
    • DDie Pflicht, die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.← richtig

    Begründung: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG verpflichtet die Ausbildenden, die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Eine immer wieder unterbrochene Ausbildung mit ungeordneter Abfolge der Inhalte verletzt diese Pflicht; lernförderliche Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO lassen sich so nicht herstellen. Die Optionen A, B und C betreffen § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG und sind in diesem Fall nicht einschlägig.

    § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG

  4. 4.Welche drei Aussagen beschreiben lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO? (Wählen Sie drei Antworten aus.)

    • AAufgaben werden so gewählt, dass sie etwas über dem aktuellen Können liegen und mit Unterstützung lösbar sind.← richtig
    • BFehler werden grundsätzlich mit einer Abmahnung geahndet, damit sie sich nicht wiederholen.
    • CDer Auszubildende erhält regelmäßig Gelegenheit, seine eigenen Lernfortschritte zu reflektieren.← richtig
    • DAusbildungsinhalte werden nur mündlich vermittelt, damit kein Zeitverlust durch Nachschlagen entsteht.
    • EFür Lernphasen stehen geeignete Arbeits- und Lernmittel sowie ausreichend Zeit zur Verfügung.← richtig

    Begründung: Lernförderlich sind eine angemessene Anforderungshöhe (A), die Gelegenheit, das eigene Lernen zu reflektieren (C), und eine passende Lernumgebung mit Zeit und Mitteln (E). Bestrafung von Fehlern (B) erzeugt Vermeidungsverhalten statt Lernen; die Beschränkung auf mündliche Vermittlung (D) nimmt dem Auszubildenden die Möglichkeit, selbst nachzuschlagen und zu wiederholen.

    § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO

  5. 5.Ein Ausbilder plant Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung. Welche Aufgabe gehört NICHT zu § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO?

    • ARückmeldungen zu geben und zu empfangen.
    • BDie Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten.← richtig
    • CEine motivierende Lernkultur im Betrieb zu schaffen.
    • DLernförderliche Bedingungen für das Lernen am Arbeitsplatz zu schaffen.

    Begründung: § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO umfasst genau drei Elemente: lernförderliche Bedingungen, eine motivierende Lernkultur sowie Rückmeldungen zu geben und zu empfangen. Die Probezeit ist Gegenstand der eigenständigen Nummer 2 des § 3 Abs. 3 AEVO und damit ein anderer Eindterm.

    § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO

  6. 6.Welches Verhalten des Ausbilders entspricht der Pflicht aus § 14 Abs. 2 BBiG und wirkt zugleich lernförderlich?

    • AEr führt die Ausbildungsnachweise selbst, damit sie vollständig und fehlerfrei bei der zuständigen Stelle abgegeben werden können.
    • BEr sammelt die Ausbildungsnachweise erst am Ende der Ausbildung ein und prüft sie dort einmalig.
    • CEr hält den Auszubildenden an, die Ausbildungsnachweise zu führen, sieht sie regelmäßig durch und lässt ihn sie am Arbeitsplatz führen.← richtig
    • DEr verlangt, dass die Ausbildungsnachweise ausschließlich zu Hause in der Freizeit geführt werden, weil am Arbeitsplatz dafür keine Zeit ist und die Nachweise zu Hause sauberer geschrieben werden.

    Begründung: § 14 Abs. 2 BBiG verpflichtet die Ausbildenden, die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten, diese regelmäßig durchzusehen und ihnen Gelegenheit zu geben, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen. Das regelmäßige Durchsehen ist zugleich ein fester Anlass für Rückmeldung; Führen durch den Ausbilder selbst wäre ein Verstoß gegen die Pflicht, alleiniges Prüfen am Ende nutzt dem Lernprozess nicht, und das Verbot, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen, widerspricht dem Gesetz ausdrücklich.

    § 14 Abs. 2 BBiG

  7. 7.Ein Ausbilder richtet für eine 16-jährige Auszubildende einen Arbeitsplatz ein. Welche Vorschrift verlangt dabei, Arbeitsstätte und Beschäftigung so zu gestalten, dass Gefahren für Leben und Gesundheit vermieden und Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen verhindert werden?

    • A§ 28 JArbSchG← richtig
    • B§ 32 JArbSchG
    • C§ 20 BBiG
    • D§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG

    Begründung: § 28 JArbSchG („Menschengerechte Gestaltung der Arbeit“) verlangt vom Arbeitgeber, die Arbeitsstätte einschließlich Maschinen, Werkzeugen und Geräten sowie die Regelung der Beschäftigung so zu gestalten, dass Jugendliche gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt und ihre körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung nicht beeinträchtigt werden; dabei sind der Entwicklungsstand, die mangelnde Erfahrung und das mangelnde Sicherheitsbewusstsein Jugendlicher zu berücksichtigen. § 32 JArbSchG regelt die ärztliche Erstuntersuchung, § 20 BBiG die Probezeit, und § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG verpflichtet zur planmäßigen, gegliederten Durchführung der Berufsausbildung.

    § 28 JArbSchG

  8. 8.Wer trägt die Verantwortung dafür, dass lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur im Betrieb tatsächlich bestehen?

    • AAusschließlich der Auszubildende, der seine Lernmotivation eigenständig aufbringen muss.
    • BDie Berufsschule, weil sie für die pädagogische Betreuung zuständig ist.
    • CDer Betriebsrat, weil er die Einhaltung der Ausbildungsordnung überwacht.
    • DDie Ausbildenden beziehungsweise der mit der Ausbildung beauftragte Ausbilder.← richtig

    Begründung: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG legt die Pflicht zur Durchführung der Berufsausbildung den Ausbildenden auf; § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO verlangt die entsprechende Kompetenz von der Person, die ausbildet. Der Betriebsrat hat Überwachungs- und Mitwirkungsrechte, trägt aber keine Durchführungsverantwortung; die Berufsschule wirkt am Lernprozess mit, gestaltet die betrieblichen Lernbedingungen jedoch nicht.

    § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG

  9. 9.Welche drei Rückmeldungen sind im Sinne einer lernförderlichen Feedbackkultur konstruktiv formuliert? (Wählen Sie drei Antworten aus.)

    • A„Du hast den Kundenauftrag heute in der vorgegebenen Zeit bearbeitet – das war gut organisiert.“← richtig
    • B„Der Messwert in Zeile 3 weicht vom Sollwert ab; prüfen wir gemeinsam, woran das liegt.“← richtig
    • C„Das war nichts. Frag nächstes Mal jemanden, der es kann.“
    • D„Typisch – du machst immer dieselben Fehler, du wirst das nie lernen.“
    • E„Wenn du beim Anfahren künftig zuerst das Werkstück spannst, vermeidest du diesen Fehler.“← richtig

    Begründung: Konstruktives Feedback ist konkret, bezieht sich auf beobachtbares Verhalten oder auf die Sache, bewertet nicht die Person und zeigt einen Weg nach vorn. Die Optionen A, B und E erfüllen diese Merkmale. Die Optionen C und D sind personenbezogene Abwertungen; sie lösen Vermeidungsverhalten aus und zerstören das Vertrauensverhältnis, das eine Lernkultur trägt.

    § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO

  10. 10.Ein Auszubildender kommt wiederholt zu spät. Welche Rückmeldung entspricht der Regel, das Verhalten und nicht die Person zu bewerten?

    • A„Du bist unzuverlässig und hältst dich an nichts; so wird das mit dir nichts.“
    • B„Mir fällt auf, dass du diese Woche dreimal nach Arbeitsbeginn gekommen bist; das stört den Ablauf im Team – wie können wir das lösen?“← richtig
    • C„Das ganze Team ärgert sich über dich und deine ständige Unpünktlichkeit.“
    • D„Ich sage das dem Ausbilder, der wird dir das schon austreiben, wenn du so weitermachst.“

    Begründung: Option B beschreibt eine beobachtbare Tatsache, benennt die Wirkung und bindet den Auszubildenden in die Lösungssuche ein – das ist die Ich-Botschaft mit Sachbezug. Option A und C bewerten die Person und stützen sich auf unbestimmte Dritte; Option D verschiebt die Verantwortung und droht, statt zu klären.

    § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO

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