Handlungsfeld 3 von 4 · § 2 Nr. 3 AEVO

Ausbildung durchführen

Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen handlungsorientiert zu fördern.

198 Prüfungsfragen in diesem Handlungsfeld · 9 Kompetenzen aus § 3 AEVO · 28 zitierte Paragrafen

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Frage 1 von 10

Ausbildung durchführen · § 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO

Was wird in der Berufsausbildung unter einer motivierenden Lernkultur verstanden?

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Was Sie für Handlungsfeld 3 können müssen

Das sind die Kompetenzen aus § 3 AEVO, wörtlich aus der Verordnung übernommen. Darunter steht jeweils, welches Recht daran anknüpft. Nutzen Sie es als Checkliste: Was Sie nicht erklären können, müssen Sie noch lernen.

3.1lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen

Stichworte: Lernkultur · Lernbedingungen · Feedback · Motivation

  • § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG — Pflicht zur planmäßigen, zeitlich und sachlich gegliederten Durchführung, damit das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
  • § 14 Abs. 2 BBiG — Auszubildende sind zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen; Gelegenheit, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen.
  • § 28 JArbSchG — Menschengerechte Gestaltung der Arbeit – Schutzvorschrift für die Arbeitsbedingungen Jugendlicher.

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.2die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten

Stichworte: Probezeit · Dauer · Kündigung · Bewertung

  • § 20 BBiG — Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit; sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
  • § 22 Abs. 1 BBiG — Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BBiG — Die Dauer der Probezeit ist in die Vertragsabfassung aufzunehmen.

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.3aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten

Stichworte: Lernaufgaben · Arbeitsaufgaben · Handlungsorientierung · Arbeitsprozesse

  • § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG — Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung.
  • § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG — Sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung.
  • § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG — Planmäßige, zeitlich und sachlich gegliederte Durchführung der Berufsausbildung.
  • § 14 Abs. 3 BBiG — Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
  • § 29 JArbSchG — Unterweisung über Unfall- und Gesundheitsgefahren vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen; Wiederholung mindestens halbjährlich.

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.4Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen

Stichworte: Ausbildungsmethoden · Medien · Zielgruppe · digitale Ausbildung

  • § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG — Kostenlose Zurverfügungstellung der Ausbildungsmittel einschließlich der für digitales mobiles Ausbilden zusätzlich erforderlichen Hard- und Software.
  • § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG — Digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit am gleichen Ort – Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 3.
  • § 6 BBiG — Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen durch Rechtsverordnung.

§ 3 Abs. 3 Nr. 4 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.5Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen

Stichworte: Lernschwierigkeiten · Lernberatung · Fördermaßnahmen · Verlängerung

  • § 8 Abs. 2 BBiG — In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist; die Ausbildenden sind vorher zu hören.
  • § 21 Abs. 3 BBiG — Bei nicht bestandener Abschlussprüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
  • § 65 Abs. 1 BBiG — Regelungen nach §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, insbesondere Gliederung, Prüfungszeiten, Hilfsmittel und Hilfeleistungen Dritter.
  • § 7a BBiG — Teilzeitberufsausbildung – Möglichkeit der individuellen Gestaltung der Ausbildung.

§ 3 Abs. 3 Nr. 5 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.6Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen

Stichworte: Zusatzqualifikationen · Verkürzung · vorzeitige Zulassung · Anrechnung

  • § 49 BBiG — Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt.
  • § 8 Abs. 1 BBiG — Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden ist die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
  • § 45 Abs. 1 BBiG — Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.
  • § 7 BBiG — Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer.

§ 3 Abs. 3 Nr. 6 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.7die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken

Stichworte: Sozialkompetenz · Persönlichkeitsentwicklung · Konfliktlösung · Fürsorgepflicht

  • § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG — Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
  • § 14 Abs. 3 BBiG — Nur dem Ausbildungszweck dienende und den körperlichen Kräften angemessene Aufgaben dürfen übertragen werden.
  • § 31 JArbSchG — Züchtigungsverbot sowie Schutz vor körperlicher Züchtigung, Misshandlung und sittlicher Gefährdung; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak.
  • § 29 JArbSchG — Unterweisungspflicht des Arbeitgebers über Unfall- und Gesundheitsgefahren; Beteiligung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • § 84 BetrVG — Beschwerderecht bei Benachteiligung oder ungerechter Behandlung; der Arbeitgeber hat über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und ihr abzuhelfen, soweit er sie für berechtigt hält.

§ 3 Abs. 3 Nr. 7 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.8Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie

Stichworte: Leistungsbeurteilung · Beurteilungsgespräch · Prüfungsergebnisse · Ausbildungsverlauf

  • § 14 Abs. 2 BBiG — Auszubildende sind zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen – Grundlage der Leistungsfeststellung.
  • § 37 Abs. 2 BBiG — Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt – Anknüpfungspunkt für die Auswertung von Prüfungsergebnissen.
  • § 94 Abs. 2 BetrVG — Allgemeine Beurteilungsgrundsätze bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
  • § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG — Zulassungsvoraussetzung ist unter anderem die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und die Vorlage des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7.

§ 3 Abs. 3 Nr. 8 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

3.9interkulturelle Kompetenzen zu fördern

Stichworte: interkulturelle Kompetenz · Diversität · Gleichbehandlung

  • § 7 Abs. 1 AGG — Benachteiligungsverbot wegen der in § 1 AGG genannten Gründe; die Förderung interkultureller Kompetenzen dient der Vermeidung von Benachteiligung im Ausbildungsalltag.

§ 3 Abs. 3 Nr. 9 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

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