Handlungsfeld 2 · § 2 Nr. 2 AEVO
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken: Antworten und Begründungen
10 Fragen mit der richtigen Antwort, der Begründung und dem Paragrafen, auf den sich die Frage stützt. Insgesamt gehören 6 Kompetenzen aus § 3 AEVO zu diesem Handlungsfeld.
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1.Ein Ausbilder soll für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen. Welche Unterlage ist dafür die verbindliche Grundlage?
- ADer Personalbedarfsplan der Personalabteilung, der die Zahl der Ausbildungsplätze festlegt
- BDie Ausbildungsordnung mit dem Ausbildungsrahmenplan← richtig
- CDer Rahmenlehrplan der Berufsschule, der die Lernfelder des schulischen Unterrichts ordnet
- DDie Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, die das Prüfungsverfahren regelt
Begründung: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO ist der betriebliche Ausbildungsplan auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung zu erstellen; § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG liefert mit dem Ausbildungsrahmenplan die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung. Der Personalbedarfsplan steuert nur die Zahl der Ausbildungsplätze, der Rahmenlehrplan gilt für den schulischen Lernort und die Prüfungsordnung regelt das Prüfungsverfahren – keines dieser Dokumente bestimmt die betrieblichen Ausbildungsinhalte.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO
2.Was ist der Ausbildungsrahmenplan?
- ADie Festlegung der Prüfungsanforderungen, die für den Ausbildungsberuf in der Abschlussprüfung gelten und vom Prüfungsausschuss angewendet werden
- BEine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten← richtig
- CDie Dauer der Berufsausbildung, die für den Ausbildungsberuf in der Ausbildungsordnung verbindlich festgelegt wird
- DDie betriebliche Regelung darüber, wie viele Ausbildungsplätze jährlich besetzt und wie die Auszubildenden eingesetzt werden
Begründung: § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG bezeichnet den Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Er ist Bestandteil der Ausbildungsordnung und damit die bundesweit verbindliche Vorgabe, die der Betrieb im betrieblichen Ausbildungsplan konkretisiert. Die Ausbildungsdauer regelt § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, das Ausbildungsberufsbild Nr. 3 und die Prüfungsanforderungen Nr. 5; die Zahl der Ausbildungsplätze ist Sache des Betriebes.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG
3.In welchem Verhältnis stehen Ausbildungsordnung, Ausbildungsrahmenplan und betrieblicher Ausbildungsplan zueinander?
- AFür jeden Betrieb wird ein eigener Ausbildungsrahmenplan erstellt.
- BDie Ausbildungsordnung wird vom Betrieb erlassen, der Ausbildungsrahmenplan von der Berufsschule.
- CDer Ausbildungsrahmenplan gilt bundesweit, der betriebliche Plan konkretisiert ihn für den Betrieb.← richtig
- DDer betriebliche Ausbildungsplan ist die Grundlage; die Ausbildungsordnung wird an ihn angepasst.
Begründung: Die Ausbildungsordnung wird als Rechtsverordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf erlassen (§ 4 Abs. 1 BBiG); der Ausbildungsrahmenplan ist ihr bundesweit einheitlicher Bestandteil (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Der betriebliche Ausbildungsplan setzt diese Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO für die betrieblichen Verhältnisse um – er ersetzt oder verändert die Ausbildungsordnung nicht, sondern konkretisiert sie für Zeiten, Abteilungen und Aufgaben.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO
4.Was bedeutet es, den betrieblichen Ausbildungsplan an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen zu orientieren?
- ADie Ausbildungsinhalte werden entlang vollständiger betrieblicher Abläufe geordnet, etwa vom Auftragseingang bis zur Übergabe.← richtig
- BEs werden nur die Tätigkeiten eingeplant, die im Betrieb gerade anfallen und deshalb ohnehin erledigt werden müssen.
- CDer Plan wird nach den Unterrichtsfächern gegliedert, die die Berufsschule im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf vorsieht.
- DDie Auszubildenden durchlaufen nur die Abteilungen, in denen gerade Personal fehlt und Unterstützung gebraucht wird.
Begründung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO verlangt die Orientierung an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen, damit Auszubildende berufliches Handeln im Zusammenhang und nicht als isolierte Einzeltätigkeiten lernen. Eine Gliederung nach Zufall – nach gerade anfallenden Arbeiten oder Personallücken – widerspricht der Pflicht zur planmäßigen, zeitlich und sachlich gegliederten Durchführung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO
5.Der Ausbildende bildet nicht selbst aus und bestellt einen Ausbilder. Wer erstellt den betrieblichen Ausbildungsplan?
- ADie Berufsschule, weil sie den Rahmenlehrplan verantwortet
- BDie zuständige Stelle im Rahmen der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages
- CDer Ausbildende persönlich; eine Übertragung dieser Aufgabe ist ausgeschlossen
- DDer mit der Ausbildung beauftragte Ausbilder← richtig
Begründung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO beschreibt die Kompetenz, einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, als Aufgabe der Ausbilderinnen und Ausbilder; § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG erlaubt dem Ausbildenden, selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bleibt nach § 14 Abs. 1 BBiG beim Ausbildenden, die Planerstellung selbst nimmt jedoch der beauftragte Ausbilder wahr. Die zuständige Stelle führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, und die Berufsschule vermittelt den schulischen Teil der Ausbildung.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO
6.Muss für jeden Auszubildenden ein eigener betrieblicher Ausbildungsplan erstellt werden?
- ANein, der Ausbildungsrahmenplan reicht aus; ein betrieblicher Ausbildungsplan ist freiwillig und nicht vorgeschrieben.
- BJa, für jeden Auszubildenden ist ein völlig neuer, individueller Ausbildungsplan zu erstellen, weil die Ausbildung personenbezogen ist.
- CDer Plan wird für den Ausbildungsberuf erstellt und bei Bedarf auf die einzelne Person angepasst, etwa bei Teilzeit.← richtig
- DEin eigener Plan ist nur für Auszubildende unter 18 Jahren erforderlich, weil für sie das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.
Begründung: Der betriebliche Ausbildungsplan ist die Konkretisierung des Ausbildungsrahmenplans für den Betrieb und wird für den Ausbildungsberuf erstellt; § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO setzt ihn voraus, und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG gehört die sachliche und zeitliche Gliederung zwingend in die Vertragsabfassung – freiwillig ist er also nicht. Auf einzelne Auszubildende wird er bei Bedarf angepasst, etwa bei abweichender Vorbildung, Teilzeit oder verkürzter Ausbildungsdauer, damit das Ausbildungsziel nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichbar bleibt.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO
7.Welche Angabe gehört nicht in einen betrieblichen Ausbildungsplan?
- ADie zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte
- BDie Zuordnung der Ausbildungsinhalte zu Abteilungen und Arbeitsplätzen
- CDie Namen der Prüferinnen und Prüfer der Abschlussprüfung← richtig
- DDie in den einzelnen Abschnitten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse
Begründung: Der betriebliche Ausbildungsplan regelt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO die Umsetzung der Ausbildungsordnung im Betrieb: Inhalte, Abschnitte und deren zeitliche Abfolge. Wer die Abschlussprüfung abnimmt, bestimmt nicht der Betrieb – den Prüfungsausschuss errichtet nach § 4 Abs. 5 AEVO die zuständige Stelle; Personalien der Prüfenden gehören deshalb nicht in den Ausbildungsplan.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO
8.Ein Auszubildender wird über Monate nur zum Sortieren von Ersatzteilen eingesetzt, weil der betriebliche Ausbildungsplan nicht umgesetzt wird. Gegen welche Pflicht des Ausbildenden verstößt der Betrieb damit in erster Linie?
- AGegen die Pflicht, den Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen
- BGegen die Pflicht, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten
- CGegen die Pflicht, die Auszubildenden charakterlich zu fördern und sittlich nicht zu gefährden
- DGegen die Pflicht, die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchzuführen← richtig
Begründung: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG verpflichtet die Ausbildenden, die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Dauerhafte ausbildungsfremde Hilfsarbeiten verletzen diese Pflicht und verstoßen zusätzlich gegen § 14 Abs. 3 BBiG, wonach nur dem Ausbildungszweck dienende Aufgaben übertragen werden dürfen. Die übrigen Optionen benennen weitere Pflichten aus § 14 Abs. 1 BBiG (Nr. 3 Ausbildungsmittel, Nr. 4 Berufsschule, Nr. 5 charakterliche Förderung), die hier nicht den Kern des Verstoßes bilden.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG
9.Ein Handwerksbetrieb möchte im Ausbildungsberuf Tischler eigene Schwerpunkte setzen und dafür einzelne Inhalte des Ausbildungsrahmenplans weglassen. Wie ist das zu beurteilen?
- AUnzulässig: Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden; streichen darf der Plan nichts.← richtig
- BZulässig, weil der betriebliche Ausbildungsplan die Ausbildungsinhalte eigenständig festlegt und an die Verhältnisse des Betriebes anpasst.
- CZulässig, wenn der Betriebsrat der Streichung der betroffenen Inhalte ausdrücklich zustimmt und dies dokumentiert wird.
- DZulässig, wenn die zuständige Stelle die Streichung der Inhalte genehmigt, die der Betrieb nicht anbieten kann.
Begründung: § 25 Abs. 2 HwO bindet die Ausbildung im Handwerk an die Ausbildungsordnung (für die übrigen Berufsbereiche gilt § 4 Abs. 3 BBiG), und § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO verlangt den betrieblichen Ausbildungsplan ausdrücklich auf dieser Grundlage. Der Plan darf betriebliche Schwerpunkte ergänzen und konkretisieren, aber keine vorgeschriebenen Inhalte weglassen. Betriebsrat und zuständige Stelle können von Inhalten der Ausbildungsordnung nicht dispensieren.
§ 25 Abs. 2 HwO
10.Wo muss der Auszubildende die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung mindestens finden?
- AIm Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
- BIm Zeugnis des Ausbildenden nach § 16 BBiG
- CIn der Vertragsabfassung, die ihm auszuhändigen ist← richtig
- DIm Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung, das die Auszubildende nach der Prüfung erhält
Begründung: Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG gehören Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung zu den Mindestinhalten der Vertragsabfassung, die dem Auszubildenden nach § 11 Abs. 2 BBiG auszuhändigen ist. Der Ausbildungsnachweis dokumentiert nur den Verlauf, und das Zeugnis nach § 16 BBiG bescheinigt am Ende Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG
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