2.1auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert
Stichworte: betrieblicher Ausbildungsplan · Ausbildungsordnung · Ausbildungsrahmenplan · Geschäftsprozesse
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG — Der Ausbildungsrahmenplan ist die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung – Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans.
- § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG — Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung sind in die Vertragsabfassung aufzunehmen.
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG — Die Berufsausbildung ist planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
- § 25 Abs. 2 HwO — Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.