Handlungsfeld 2 von 4 · § 2 Nr. 2 AEVO

Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken

Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten.

132 Prüfungsfragen in diesem Handlungsfeld · 6 Kompetenzen aus § 3 AEVO · 24 zitierte Paragrafen

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Frage 1 von 10

Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken · § 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO

Ein Ausbilder soll für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen. Welche Unterlage ist dafür die verbindliche Grundlage?

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Was Sie für Handlungsfeld 2 können müssen

Das sind die Kompetenzen aus § 3 AEVO, wörtlich aus der Verordnung übernommen. Darunter steht jeweils, welches Recht daran anknüpft. Nutzen Sie es als Checkliste: Was Sie nicht erklären können, müssen Sie noch lernen.

2.1auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert

Stichworte: betrieblicher Ausbildungsplan · Ausbildungsordnung · Ausbildungsrahmenplan · Geschäftsprozesse

  • § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG — Der Ausbildungsrahmenplan ist die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung – Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans.
  • § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG — Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung sind in die Vertragsabfassung aufzunehmen.
  • § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG — Die Berufsausbildung ist planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
  • § 25 Abs. 2 HwO — Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

2.2die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen

Stichworte: Betriebsrat · Mitbestimmung · JAV · Berufsbildung

  • § 96 BetrVG — Förderung der Berufsbildung: Beratung über Fragen der Berufsbildung, Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs auf Verlangen des Betriebsrats, Anrufung der Einigungsstelle nach Abs. 1a.
  • § 97 BetrVG — Beratung über Errichtung und Ausstattung betrieblicher Berufsbildungseinrichtungen und Maßnahmen; Mitbestimmung bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen nach Abs. 2.
  • § 98 BetrVG — Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen; Widerspruchsrecht gegen die Bestellung einer beauftragten Person nach Abs. 2.
  • § 60 BetrVG — In Betrieben mit mindestens fünf jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden wird eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

2.3den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen

Stichworte: Lernortkooperation · Berufsschule · Kooperationspartner · Abstimmung

  • § 2 Abs. 2 BBiG — Lernortkooperation: die Lernorte wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen.
  • § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG — Ausbildende haben Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.
  • § 15 BBiG — Freistellung für Berufsschulunterricht, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie Anrechnung auf die Ausbildungszeit.
  • § 9 JArbSchG — Freistellung Jugendlicher für den Berufsschulunterricht, Beschäftigungsverbote an Berufsschultagen und Anrechnung auf die Arbeitszeit.

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

2.4Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden

Stichworte: Auswahlverfahren · Auswahlkriterien · Diversität · Diskriminierungsverbot

  • § 7 Abs. 1 AGG — Benachteiligungsverbot wegen der in § 1 AGG genannten Gründe; erfasst auch den Fall, dass der Benachteiligende das Vorliegen eines Grundes nur annimmt.
  • § 95 BetrVG — Auswahlrichtlinien – betriebliche Regelung der Auswahlkriterien.

§ 3 Abs. 2 Nr. 4 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

2.5den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie

Stichworte: Berufsausbildungsvertrag · Vertragsabfassung · Eintragung · Erstuntersuchung

  • § 10 BBiG — Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
  • § 11 BBiG — Vertragsabfassung in Textform mit den Mindestinhalten nach Abs. 1 Satz 2; Aushändigung, Nachweis des Empfangs und Aufbewahrung nach Abs. 2.
  • § 12 BBiG — Nichtige Vereinbarungen, insbesondere Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen und Beschränkungen der beruflichen Tätigkeit nach Ausbildungsende.
  • § 34 BBiG — Die zuständige Stelle hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen.
  • § 35 Abs. 1 BBiG — Eintragungsvoraussetzungen; nach Nr. 3 ist für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen.
  • § 1 Abs. 1 JArbSchG — Geltungsbereich: Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, unter anderem in der Berufsausbildung.
  • § 2 JArbSchG — Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • § 32 Abs. 1 JArbSchG — Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate untersucht worden ist und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt.
  • § 33 Abs. 1 JArbSchG — Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen.

§ 3 Abs. 2 Nr. 5 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

2.6die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können

Stichworte: Auslandsaufenthalt · Ausbildungsabschnitt · Ausbildungsziel · Dauer

  • § 2 Abs. 3 BBiG — Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient; die Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

§ 3 Abs. 2 Nr. 6 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

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