Handlungsfeld 1 · § 2 Nr. 1 AEVO
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen: Antworten und Begründungen
10 Fragen mit der richtigen Antwort, der Begründung und dem Paragrafen, auf den sich die Frage stützt. Insgesamt gehören 7 Kompetenzen aus § 3 AEVO zu diesem Handlungsfeld.
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1.Welcher Vorteil betrieblicher Ausbildung lässt sich gegenüber der Geschäftsleitung rechtlich am tragfähigsten begründen?
- ADer Betrieb muss die Ausbildung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG planmäßig und gegliedert durchführen; er steuert die Qualifikation dadurch selbst.← richtig
- BDie Ausbildung ist für den Betrieb besonders kostengünstig, weil die Ausbildungsvergütung unter dem Tariflohn einer Fachkraft liegt.
- CDer Betrieb darf Auszubildende zu allen anfallenden Arbeiten einsetzen und spart dadurch zusätzliche Aushilfskräfte ein.
- DDie Auszubildenden sind während der Ausbildung eine besonders günstige Arbeitskraft, weil sie keine Personalnebenkosten verursachen.
Begründung: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG verpflichtet Ausbildende, die berufliche Handlungsfähigkeit planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so zu vermitteln, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Aus dieser gesetzlich geordneten, betriebsbezogenen Entwicklung entsteht dem Betrieb ein Nutzen, den er gegenüber der Geschäftsleitung belastbar begründen kann. Die übrigen Aussagen sind keine Ausbildungsvorteile: Der Einsatz zu beliebigen Arbeiten verstößt gegen § 14 Abs. 3 BBiG, und Vergütungshöhe und Personalnebenkosten sind reine Kostenaspekte ohne Bezug zum Ausbildungsziel.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG
2.In einer Prüfungsaufgabe sollen Sie den Nutzen betrieblicher Ausbildung in einem Satz zusammenfassen. Welche Aussage trifft den Kern am besten?
- AEigene Ausbildung senkt die Personalkosten, weil die Ausbildungsvergütung niedriger ist als das Gehalt einer Fachkraft.
- BEigene Ausbildung verhindert grundsätzlich, dass qualifizierte Mitarbeiter zu Wettbewerbern abwandern.
- CEigene Ausbildung ist gesetzlich vorgeschrieben und deshalb für den Betrieb eine reine Pflichtaufgabe.
- DEigene Ausbildung sichert den Fachkräftebedarf, weil der Betrieb die benötigten Qualifikationen selbst vermittelt.← richtig
Begründung: Der Nutzen liegt in der bedarfsgerechten Sicherung des eigenen Fachkräftenachwuchses: Der Betrieb vermittelt die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er tatsächlich benötigt, und kennt die Bewerber aus eigener Beobachtung. Lohnkosten sind kein Ausbildungsnutzen, eine Bleibegarantie gibt es rechtlich nicht, und Ausbildung ist – anders als etwa die Berufsschulpflicht – für den Betrieb kein gesetzlicher Zwang, sondern eine Entscheidung, deren Vorteile nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEVO dargestellt und begründet werden müssen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AEVO
3.Ein Betrieb will künftig selbst ausbilden. Welche der folgenden Maßnahmen ist der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuzurechnen?
- AEine regelmäßige innerbetriebliche Schulungsreihe, in der alle Beschäftigten die betrieblichen Arbeitsabläufe kennenlernen.
- BEin mehrwöchiges Praktikum von Studierenden, das in den Semesterferien im Betrieb abgeleistet und bescheinigt wird.
- CDie Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung mit Berufsausbildungsvertrag.← richtig
- DDie dauerhafte Beschäftigung von Aushilfen, die durch Anlernen schrittweise in einfache Tätigkeiten eingearbeitet werden.
Begründung: Berufsausbildung setzt nach § 1 Abs. 3 BBiG einen geordneten Ausbildungsgang voraus, der zu einer anerkannten Berufstätigkeit befähigt; konkretisiert wird er durch die Ausbildungsordnung nach § 5 BBiG und den Berufsausbildungsvertrag nach § 10 BBiG. Schulungsreihen, Praktika und Anlerntätigkeiten sind keine Berufsausbildung, weil sie weder anerkannten Ausbildungsberuf noch geordneten Ausbildungsgang noch Ausbildungsvertrag aufweisen.
§ 1 Abs. 3 BBiG
4.Der Geschäftsführer schlägt vor, Bewerber ohne Ausbildungsvertrag als kostengünstige Aushilfen zu beschäftigen und ihnen die benötigten Kenntnisse 'nach Bedarf' beizubringen. Wie ist dieser Vorschlag rechtlich und fachlich zu bewerten?
- ADer Vorschlag ist zulässig, solange die Betroffenen volljährig sind und der Betrieb die Kenntnisse nachweislich vermittelt.
- BDer Vorschlag ist zulässig, weil § 1 Abs. 3 BBiG nur das Ziel, nicht aber den Weg der Qualifizierung festlegt.
- CDer Vorschlag ist unzulässig, weil der Betrieb auch den Aushilfen eine Ausbildungsvergütung zahlen müsste.
- DDer Vorschlag widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, weil berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln ist.← richtig
Begründung: § 1 Abs. 3 BBiG beschreibt nicht nur ein Ziel, sondern auch den Weg: Die berufliche Handlungsfähigkeit ist in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Ein 'Lernen nach Bedarf' ohne Ausbildungsordnung, Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsvertrag erfüllt dieses Leitbild nicht und ersetzt keine Berufsausbildung. Die Vergütungsfrage ist nicht der Kern des Einwands, und die Volljährigkeit der Betroffenen ändert nichts am Fehlen eines geordneten Ausbildungsgangs.
§ 1 Abs. 3 BBiG
5.Sie sollen in einer Präsentation den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen. Was verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEVO von Ihnen in erster Linie?
- ASie müssen die mit der Ausbildung verbundenen Kosten vollständig berechnen und mit Zahlen belegen.
- BSie müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften vollständig und im Wortlaut zitieren können.
- CSie müssen die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen.← richtig
- DSie müssen die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer und die Prüfungstermine benennen.
Begründung: § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEVO verlangt ausdrücklich, die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung 'darstellen und begründen zu können'. Damit ist eine Argumentationsleistung gefordert, nicht eine Kostenrechnung, keine Zitatensammlung und keine Wiedergabe von Fristen. Kosten, Recht und Dauer können als Argumente herangezogen werden, sind aber nicht der Kern der Kompetenz.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AEVO
6.Welche Begründung für die Einrichtung betrieblicher Ausbildung ist fachlich am belastbarsten?
- AAusbildung ist gesetzlich vorgeschrieben, also muss jeder Betrieb mit Ausbildungsberechtigung ausbilden.
- BAndere Betriebe der Branche bilden ebenfalls aus, und der Betrieb möchte im regionalen Vergleich bestehen.
- CAusbildung ist günstiger als die Zahlung von Löhnen an Fachkräfte, weil die Vergütung niedriger liegt.
- DDer Betrieb qualifiziert die Auszubildenden genau für die Anforderungen seiner eigenen Arbeits- und Geschäftsprozesse.← richtig
Begründung: Die betriebliche Ausbildung knüpft nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG an die betriebliche Praxis an: Die berufliche Handlungsfähigkeit wird planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert vermittelt. Dadurch entstehen Qualifikationen, die genau zu den betrieblichen Prozessen passen. Eine gesetzliche Ausbildungspflicht für Betriebe existiert in dieser Form nicht, der Verweis auf andere Betriebe ist kein Sachargument, und ein reiner Lohnkostenvergleich trifft den Ausbildungsnutzen nicht.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG
7.Was ist gesetzlich der Zweck der Berufsausbildung?
- ADie Auszubildenden möglichst schnell als vollwertige Arbeitskräfte in den Betrieb einzugliedern.
- BDie berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln.← richtig
- CDen Auszubildenden über die Fachbildung hinaus ein breites allgemeinbildendes Wissen zu vermitteln.
- DDie Auszubildenden durch eine langfristige Vereinbarung an den Betrieb vertraglich zu binden.
Begründung: § 1 Abs. 3 BBiG bestimmt als Zweck der Berufsausbildung die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang. Der schnelle produktive Einsatz, Allgemeinbildung und eine vertragliche Bindung sind damit nicht gleichzusetzen; eine Bindung an den Betrieb über das Ausbildungsende hinaus wäre im Übrigen nach § 12 Abs. 1 BBiG nichtig.
§ 1 Abs. 3 BBiG
8.Ein Ausbilder begründet den Nutzen der Ausbildung damit, dass die Auszubildenden 'nach der Anlernphase sofort voll im Geschäft mitarbeiten'. Warum ist diese Argumentation problematisch?
- AWeil sie den betrieblichen Nutzen in den Mittelpunkt stellt, obwohl Ausbildung rein gemeinnützigen Zwecken dient.
- BWeil Auszubildende erst nach der Zwischenprüfung zu selbstständiger Mitarbeit im Betrieb herangezogen werden dürfen.
- CWeil mit dieser Argumentation die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausbildungsplanung berührt werden.
- DWeil sie die Auszubildenden als Arbeitskräfte betrachtet und den gesetzlichen Auftrag der Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit ausblendet.← richtig
Begründung: Die Formulierung zielt allein auf den produktiven Einsatz. Der gesetzliche Auftrag ist jedoch die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 3 BBiG), und § 14 Abs. 3 BBiG erlaubt nur Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften angemessen sind. Der Nutzen betrieblicher Ausbildung darf deshalb nicht auf Arbeitskräfteausbeute verkürzt werden. Eine Zwischenprüfung ist keine Voraussetzung für die Mitarbeit, und Mitbestimmung ist hier nicht der Streitpunkt.
§ 1 Abs. 3 BBiG
9.Ein Ausbilder soll schriftlich belegen, dass sich betriebliche Ausbildung für seinen Betrieb lohnt. Welche Begründung ist rechtlich und fachlich tragfähig?
- AWeil ausgebildete Fachkräfte nach der Übernahme keine Vergütung mehr erhalten müssen und dadurch Personalkosten entfallen.
- BWeil der Betrieb nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG planmäßig, gegliedert und betriebsbezogen qualifiziert und so passgenauen Fachkräftenachwuchs aufbaut.← richtig
- CWeil die Auszubildenden verpflichtet sind, nach dem Ausbildungsende für mehrere Jahre im Betrieb zu bleiben.
- DWeil das Berufsbildungsgesetz jeden Betrieb mit Ausbildungsberechtigung zur Einrichtung von Ausbildungsplätzen verpflichtet.
Begründung: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG verpflichtet Ausbildende, die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichbar ist. Diese geordnete, betriebsbezogene Qualifizierung ist der belastbare betriebliche Nutzen. Fachkräfte erhalten selbstverständlich weiterhin Vergütung, eine Bleibepflicht nach Ausbildungsende wäre nach § 12 Abs. 1 BBiG nichtig, und eine allgemeine gesetzliche Ausbildungspflicht für Betriebe besteht nicht.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG
10.Im Fachgespräch nennen Sie als Vorteil der eigenen Ausbildung, dass Sie die Auszubildenden über Jahre kennenlernen. Welcher rechtliche Aspekt stützt diesen Vorteil?
- ADie Probezeit nach § 20 BBiG erlaubt dem Betrieb eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
- BDie planmäßige, gegliederte Ausbildung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG macht Leistungen und Entwicklung über die gesamte Ausbildungszeit beobachtbar.← richtig
- CDer Ausbildungsnachweis nach § 14 Abs. 2 BBiG gilt gegenüber Dritten als qualifiziertes Arbeitszeugnis des Betriebs.
- DDie Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle nach § 34 BBiG ersetzt eine Personalbeurteilung.
Begründung: Weil die Ausbildung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert über die gesamte Ausbildungszeit läuft, entsteht ein langer, strukturierter Beobachtungszeitraum für Leistung, Verhalten und Entwicklung. Diese Kenntnis ist der betriebliche Vorteil bei der späteren Übernahme. Die Probezeit erlaubt zwar eine fristlose Kündigung, ist aber auf höchstens vier Monate begrenzt (§ 20 BBiG); der Ausbildungsnachweis ist kein Zeugnis, und die Eintragung nach § 34 BBiG hat nur Dokumentations- und Überwachungsfunktion.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG
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