Handlungsfeld 1 von 4 · § 2 Nr. 1 AEVO

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen.

154 Prüfungsfragen in diesem Handlungsfeld · 7 Kompetenzen aus § 3 AEVO · 28 zitierte Paragrafen

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Frage 1 von 10

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen · § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG

Welcher Vorteil betrieblicher Ausbildung lässt sich gegenüber der Geschäftsleitung rechtlich am tragfähigsten begründen?

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Was Sie für Handlungsfeld 1 können müssen

Das sind die Kompetenzen aus § 3 AEVO, wörtlich aus der Verordnung übernommen. Darunter steht jeweils, welches Recht daran anknüpft. Nutzen Sie es als Checkliste: Was Sie nicht erklären können, müssen Sie noch lernen.

1.1die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können

Stichworte: betriebliche Ausbildung · Nutzen · Argumentation · Ausbildungsmarketing

  • § 1 Abs. 3 BBiG — Bestimmt den Zweck der Berufsausbildung (Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang) und liefert damit das gesetzliche Argument für den Nutzen betrieblicher Ausbildung.
  • § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG — Pflicht der Ausbildenden, die berufliche Handlungsfähigkeit planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert zu vermitteln.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

1.2bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken

Stichworte: Ausbildungsbedarf · Personalplanung · Rahmenbedingungen · Mitwirkung

  • § 4 BBiG — Anerkennung von Ausbildungsberufen durch Rechtsverordnung – rechtlicher Rahmen für die Planung des Ausbildungsbedarfs.
  • § 5 BBiG — Die Ausbildungsordnung legt Bezeichnung, Ausbildungsdauer, Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen fest.
  • § 96 Abs. 1 BetrVG — Arbeitgeber und Betriebsrat fördern im Rahmen der betrieblichen Personalplanung die Berufsbildung; auf Verlangen des Betriebsrats ist der Berufsbildungsbedarf zu ermitteln.
  • § 92 BetrVG — Personalplanung – betrieblicher Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Ausbildungsbedarfs.

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

1.3die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen

Stichworte: Berufsbildungssystem · duales System · Lernorte · Schnittstellen

  • § 1 Abs. 1 BBiG — Berufsbildung umfasst Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung.
  • § 2 Abs. 1 BBiG — Drei Lernorte: betriebliche, schulische und außerbetriebliche Berufsbildung – Grundstruktur des Berufsbildungssystems.
  • § 2 Abs. 2 BBiG — Lernortkooperation: die Lernorte wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen – die zentrale Schnittstelle.
  • § 3 BBiG — Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes.
  • § 25 Abs. 1 HwO — Staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen und Ausbildungsordnungen für Gewerbe der Anlagen A und B – Handwerksbezug des Systems.

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

1.4Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen

Stichworte: Ausbildungsberuf · Berufsauswahl · Anerkennung · Begründung

  • § 4 BBiG — Anerkennung von Ausbildungsberufen – nur anerkannte Ausbildungsberufe kommen für die betriebliche Ausbildung in Betracht.
  • § 5 Abs. 1 BBiG — Mindestinhalte der Ausbildungsordnung: Bezeichnung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen.
  • § 25 Abs. 2 HwO — Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
  • § 25 Abs. 3 HwO — In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

1.5die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können

Stichworte: Eignung der Ausbildungsstätte · Verbundausbildung · überbetriebliche Ausbildung · außerbetriebliche Ausbildung

  • § 27 Abs. 1 BBiG — Eignung der Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung sowie angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder Fachkräfte.
  • § 27 Abs. 2 BBiG — Eine Ausbildungsstätte gilt als geeignet, wenn fehlende Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
  • § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BBiG — Überbetriebliche Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte.
  • § 10 Abs. 5 BBiG — Verbundausbildung: mehrere natürliche oder juristische Personen können zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zusammenwirken.
  • § 28 Abs. 1 BBiG — Einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist; ausbilden nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
  • § 21 HwO — Handwerksrechtliches Gegenstück zu § 27 BBiG: Eignung der Ausbildungsstätte und angemessenes Verhältnis der Lehrlingszahl.

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

1.6die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie

Stichworte: Berufsausbildungsvorbereitung · Einstiegsqualifizierung · Qualifizierungsbausteine

  • § 1 Abs. 2 BBiG — Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch Vermittlung von Grundlagen an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
  • § 68 BBiG — Personenkreis und Anforderungen der Berufsausbildungsvorbereitung.
  • § 69 BBiG — Qualifizierungsbausteine und Bescheinigung – Instrumente vorbereitender Maßnahmen.

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

1.7im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen

Stichworte: Ausbildungsteam · Aufgabenabgrenzung · Qualifikationen · Bestellung von Ausbildern

  • § 28 Abs. 2 BBiG — Wer nicht selbst ausbildet, darf nur einstellen, wenn persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt werden, die die Inhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
  • § 28 Abs. 3 BBiG — Unter der Verantwortung des Ausbilders können weitere Personen mitwirken, die die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind.
  • § 29 BBiG — Persönliche Eignung fehlt insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen hat.
  • § 30 Abs. 1 BBiG — Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
  • § 98 Abs. 2 BetrVG — Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen, wenn die berufs- und arbeitspädagogische Eignung fehlt.

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 AEVO · 22 Übungsfragen zu dieser Kompetenz.

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