Ausbildung der Ausbilder

AdA-Schein: was dahintersteckt

„AdA“ steht für Ausbildung der Ausbilder. Gemeint ist damit ein Lehrgang, der auf die Ausbildereignungsprüfung vorbereitet — und umgangssprachlich auch der Nachweis selbst. Wer vom AdA-Schein spricht, meint fast immer dasselbe wie der, der Ausbilderschein sagt.

Wichtig ist eine Unterscheidung, die viele Seiten verwischen: AdA ist kein amtlicher Begriff. Er kommt in keiner Verordnung vor. Der amtliche Nachweis ist das Zeugnis nach § 5 AEVO.

Drei Namen, eine Qualifikation

Wer sich informiert, stößt auf AEVO, Ausbilderschein und AdA-Schein und fragt sich, ob das drei verschiedene Dinge sind. Sind sie nicht.

  • AEVO ist der Name der Verordnung: Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009.
  • Ausbildereignungsprüfung ist der amtliche Name der Prüfung.
  • Ausbilderschein ist die verbreitete Kurzform für das Zeugnis nach § 5 AEVO.
  • AdA steht für „Ausbildung der Ausbilder“ — ein Lehrgangsname und ein umgangssprachlicher Begriff, der in keiner Verordnung auftaucht.

Praktische Folge: Wenn eine Seite schreibt, der „AdA-Schein“ sei eine bestimmte amtliche Urkunde mit eigenen Regeln, ist das irreführend. Maßgeblich ist immer die bestandene Ausbildereignungsprüfung nach AEVO.

Was in einem AdA-Lehrgang tatsächlich behandelt wird

Die Lehrgänge richten sich am gesetzlichen Bauplan aus: § 2 AEVO nennt vier Handlungsfelder, § 3 AEVO listet darunter 26 einzelne Kompetenzen. Genau daraus besteht auch die Prüfung — mehr wird nicht geprüft.

  • Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Handlungsfeld 2: Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Handlungsfeld 3: Ausbildung durchführen
  • Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen

Der Zusammenhang mit der Meisterprüfung

Handwerkerinnen und Handwerker begegnen dem AdA-Schein oft nicht als eigenständiger Prüfung, sondern als Teil IV ihrer Meisterprüfung. Beides ist rechtlich verknüpft:

  • § 45 Abs. 3 HwO: Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Teilen. Teil IV umfasst „die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse“.
  • § 22b Abs. 2 Nr. 2 HwO: Eine bestandene Ausbildereignungsprüfung gilt als gleichwertige andere Prüfung.
  • § 46 Abs. 1c HwO: Wer diesen Nachweis hat, wird von der Prüfung im Teil IV befreit.

Praktischer Hinweis: Wenn Sie ohnehin den Meister machen, kann es günstiger sein, den Ausbilderschein vorzuziehen — dann entfällt Teil IV. Klären Sie die Anrechnung aber vorab mit Ihrer Handwerkskammer, denn das Verfahren läuft über einen Antrag.

Brauchen Sie einen Lehrgang?

Nein. Die AEVO enthält keine Zulassungsvoraussetzungen, und die Teilnahme an einem Lehrgang gehört nicht dazu. Was ein Lehrgang leistet, ist Struktur und Erklärung — nicht die Zulassung.

Wenn Sie sich selbst strukturieren können, reicht die Verordnung als Grundlage: sie ist öffentlich, kurz, und die Prüfung geht nicht darüber hinaus. Was zusätzlich hilft, ist Üben an Fragen mit Begründung und Paragraf — genau damit Sie merken, welche Kompetenz Sie noch nicht erklären können.

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Häufige Fragen

Was heißt AdA?
AdA steht für „Ausbildung der Ausbilder“. Es ist die Bezeichnung für einen Lehrgang, der auf die Ausbildereignungsprüfung vorbereitet, und umgangssprachlich auch für den Nachweis selbst. Wichtig zu wissen: der Begriff „AdA“ oder „AdA-Schein“ kommt in keiner Verordnung vor — er ist eine gebräuchliche, aber keine amtliche Bezeichnung.
Ist der AdA-Schein dasselbe wie der Ausbilderschein?
Ja. Beide meinen dieselbe Qualifikation: die bestandene Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung. Der amtliche Nachweis ist das Zeugnis nach § 5 AEVO. Ob auf Ihrem Zeugnis „AdA“ steht oder nicht, hängt allein davon ab, wie Ihre Kammer es formuliert — entscheidend ist die bestandene Prüfung.
Was kostet der AdA-Schein?
Die Prüfungsgebühr liegt nach veröffentlichten Tarifen mehrerer Kammern zwischen rund 125 € und 271 €. Lehrgänge, die als „AdA-Lehrgang“ angeboten werden, kosten zusätzlich — je nach Anbieter und Umfang mehrere hundert Euro. Ein Lehrgang ist keine Zulassungsvoraussetzung.
Ist der AdA-Schein der Teil IV der Meisterprüfung?
Inhaltlich ja, formal sind es zwei Wege zum selben Nachweis. § 45 Abs. 3 HwO widmet den Teil IV der Meisterprüfung den berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen. Nach § 22b Abs. 2 Nr. 2 HwO ist eine bestandene Ausbildereignungsprüfung eine gleichwertige andere Prüfung. Wer den AdA-Schein beziehungsweise die AEVO-Prüfung bestanden hat, muss nach § 46 Abs. 1c HwO den Teil IV nicht mehr ablegen.
Muss ich für den AdA-Schein einen Lehrgang besuchen?
Nein. Die AEVO sieht keine Zulassungsvoraussetzungen vor und verlangt keinen Lehrgang. Viele Anbieter stellen es so dar, als sei ihr Lehrgang der einzige Weg — das ist nicht richtig. Sie können sich auch direkt zur Prüfung anmelden.

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