Handwerksordnung § 45
Meisterprüfung Teil IV: dieselben Kenntnisse, anderer Weg
Die Meisterprüfung besteht nach § 45 Abs. 3 HwO aus vier selbstständigen Teilen. Teil IV ist den berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen gewidmet — genau dem Stoff, der auch in der Ausbildereignungsprüfung nach AEVO geprüft wird.
Das hat eine praktische Folge, die viele nicht kennen: wer den Ausbilderschein vorzieht, kann sich den Teil IV erlassen lassen. Umgekehrt braucht, wer Teil IV bestanden hat, die AEVO-Prüfung nicht zusätzlich.
Wie beide Wege verknüpft sind
Die Handwerksordnung regelt das ausdrücklich an drei Stellen:
- § 45 Abs. 3 HwO: Teil IV umfasst „die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse“.
- § 22b Abs. 2 Nr. 2 HwO: Eine bestandene Ausbildereignungsprüfung ist eine gleichwertige andere Prüfung im Sinne der Vorschrift.
- § 46 Abs. 1c HwO: Mit diesem Nachweis entfällt die Prüfung im Teil IV.
Und andersherum: nach § 6 Abs. 2 AEVO gilt als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, wer durch eine Meisterprüfung eine solche Eignung nachgewiesen hat. Wer Teil IV bestanden hat, muss die Ausbildereignungsprüfung also nicht mehr ablegen, wenn er ausbilden will.
Wann sich der Ausbilderschein vorher lohnt
Wenn Sie den Meister anstreben, stehen Sie vor der Frage, in welcher Reihenfolge Sie die Teile ablegen. Rechtlich sind die vier Teile selbstständig, und die Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis beraten die Kammern zu einer sinnvollen Abfolge.
- Der Ausbilderschein deckt inhaltlich genau den Teil IV ab — Sie lernen also nichts doppelt.
- Die AEVO-Prüfung ist deutlich kürzer als ein Meisterprüfungsteil: schriftlich 180 Minuten nach Praxis der Kammern, praktisch höchstens 30 Minuten.
- Sie können den Ausbilderschein schon vor oder während der Gesellenzeit machen, weil die AEVO keine Zulassungsvoraussetzungen kennt.
- Eine Bestehensgarantie für die Anrechnung gibt es nicht: stellen Sie den Antrag nach § 46 Abs. 1c HwO rechtzeitig bei Ihrer Handwerkskammer.
Was Sie dafür können müssen
Inhaltlich ist es derselbe Stoff wie bei der AEVO: § 2 AEVO nennt vier Handlungsfelder, § 3 AEVO listet darunter 26 einzelne Kompetenzen. Wer diese Kompetenzen beherrscht, ist auf beide Wege vorbereitet.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Was hier anders ist als bei der AEVO
Bei der AEVO ist die Rechtslage einfach: keine Zulassungsvoraussetzungen, eine Prüfung, ein Zeugnis. Bei der Meisterprüfung kommt die Zulassungsordnung der Handwerkskammer hinzu — dort kann eine abgelegte Gesellenprüfung oder eine bestimmte Berufspraxis Voraussetzung sein, und die Prüfungsgebühren werden je Teil getrennt berechnet.
Wir bilden die AEVO-Prüfung ab, nicht die Meisterprüfung. Die Fragen, die Sie hier üben, decken aber genau die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ab, um die es im Teil IV geht. Für alles, was die Meisterprüfung als Ganzes betrifft, ist Ihre Handwerkskammer die richtige Adresse.
Ein Hinweis zur Genauigkeit: im Handwerk gilt für die Berufsausbildung nicht das Berufsbildungsgesetz, sondern die Handwerksordnung. § 3 Abs. 3 BBiG nimmt für Handwerksberufe unter anderem die §§ 27 bis 49 BBiG ausdrücklich aus. Die Inhalte sind weitgehend parallel geregelt, aber wenn Sie im Handwerk ausbilden, ist die HwO die maßgebliche Grundlage.
Direkt üben
Die Fragenbank deckt alle 26 Kompetenzen aus § 3 AEVO ab und zitiert 89 verschiedene Paragrafen aus AEVO, BBiG, JArbSchG, BetrVG, HwO, AGG und SGB III. Bei jeder Frage steht die Begründung und der Paragraf.
572 Fragen, einmalig € 9,90
Ohne Bezahlung üben Sie pro Handlungsfeld 10 Fragen und eine vollständige Simulation. Mit AEVO Komplett kommt die ganze Bank dazu — einmalig, kein Abo.
Jedes Examen wird einzeln verkauft. Dieser Kauf schaltet nur die AEVO-Inhalte frei.
Häufige Fragen
- Was prüft der Teil IV der Meisterprüfung?
- Nach § 45 Abs. 3 HwO besteht die Meisterprüfung aus vier selbstständigen Teilen. Teil IV ist den berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen gewidmet. Es geht also darum, ob Sie ausbilden können — derselbe Stoff, der auch in der Ausbildereignungsprüfung nach AEVO geprüft wird.
- Kann ich Teil IV mit dem Ausbilderschein umgehen?
- Ja. Nach § 22b Abs. 2 Nr. 2 HwO ist eine bestandene Ausbildereignungsprüfung eine gleichwertige andere Prüfung im Sinne dieser Vorschrift, und nach § 46 Abs. 1c HwO entfällt damit die Prüfung im Teil IV. Sie müssen dafür einen Antrag bei Ihrer Handwerkskammer stellen und den Nachweis vorlegen.
- Umgekehrt: zählt Teil IV als Ausbilderschein?
- Nach § 6 Abs. 2 AEVO gilt, wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, für die Berufsausbildung als geeignet. Wer Teil IV bestanden hat, braucht die AEVO-Prüfung also nicht zusätzlich.
- Muss ich für Teil IV einen Kurs machen?
- Für die AEVO gilt: kein Kurs vorgeschrieben, keine Zulassungsvoraussetzungen. Für die Meisterprüfung insgesamt regelt die Handwerksordnung die Zulassung — dort kann eine abgelegte Gesellenprüfung oder eine entsprechende Berufspraxis Voraussetzung sein. Prüfen Sie das mit Ihrer Handwerkskammer, weil es dort anders ist als bei der AEVO.
- Was kostet Teil IV?
- Auch das ist bei der Meisterprüfung nicht bundesweit einheitlich: die Handwerkskammern erlassen eigene Gebührenordnungen, und die Prüfungsgebühr für Teil IV wird häufig getrennt von den anderen Teilen berechnet. Für die AEVO-Prüfung lagen die veröffentlichten Tarife mehrerer Kammern zuletzt zwischen rund 125 € und 271 €. Maßgeblich ist immer Ihre Kammer.
Verwandte Themen
ExamenStart ist eine unabhängige Übungsseite und steht in keiner Verbindung zu den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern oder dem Bundesinstitut für Berufsbildung. Die Rechtsangaben bei den Fragen dienen als Beleg und sind keine Rechtsberatung; maßgeblich ist immer Ihre zuständige Stelle.