Lehrgang und Prüfung
Ausbildung der Ausbilder
„Ausbildung der Ausbilder“ bezeichnet den Lehrgang, mit dem sich die meisten auf die Ausbildereignungsprüfung vorbereiten. Der Name ist so verbreitet, dass viele ihn für den Namen der Prüfung halten — das ist er nicht.
Diese Seite erklärt, was rechtlich zählt, was ein Lehrgang tatsächlich leistet und wie Sie sich vorbereiten können, wenn Sie keinen besuchen möchten.
Was rechtlich zählt — und was nicht
Die Ausbilder-Eignungsverordnung regelt die Prüfung, nicht den Weg dorthin. Sie enthält keine Zulassungsvoraussetzungen und verlangt keinen Lehrgang. Mehrere Kammern schreiben das ausdrücklich in ihre Merkblätter.
Das heißt: ob Sie einen Lehrgang besuchen, ist eine reine Lernentscheidung. Für die Prüfung zählt allein, was Sie können.
Formulierungen wie „nur mit anerkanntem Lehrgang zur Prüfung zugelassen“ sind irreführend. Wenn Ihnen ein Anbieter das so sagt, fragen Sie bei Ihrer Kammer nach — die Zulassung entscheidet die Kammer, nicht der Anbieter.
Was geprüft wird
Der Stoff ist vollständig im Gesetz beschrieben und damit öffentlich. § 2 AEVO nennt vier Handlungsfelder, § 3 AEVO listet darunter 26 einzelne Kompetenzen. Mehr wird nicht geprüft.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen (7 Kompetenzen)
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken (6 Kompetenzen)
- Ausbildung durchführen (9 Kompetenzen)
- Ausbildung abschließen (4 Kompetenzen)
Lehrgang oder Selbststudium?
Ein Lehrgang liefert Struktur, Erklärungen und eine Gruppe, mit der man sich austauschen kann. Er kostet dafür mehrere hundert Euro und bindet Zeit.
Selbststudium ist billiger, verlangt aber, dass Sie sich selbst organisieren. Der prüfungsrelevante Stoff ist vollständig zugänglich: die AEVO, das BBiG, das JArbSchG, das BetrVG und die HwO stehen alle frei auf gesetze-im-internet.de.
Was beim Selbststudium häufig fehlt, ist Rückmeldung: Man liest den Stoff, weiß aber nicht, ob man ihn anwenden kann. Deshalb ist Üben an Fragen mit Begründung und Paragraf der sinnvollste Zusatz — man merkt dabei selbst, welche Kompetenz man noch nicht erklären kann.
Was der Nachweis am Ende ist
Egal auf welchem Weg: am Ende steht die Ausbildereignungsprüfung mit schriftlichem und praktischem Teil, und bei Bestehen das Zeugnis nach § 5 AEVO. Häufig wird dieser Nachweis auch als AdA-Schein oder Ausbilderschein bezeichnet.
Im Handwerk lässt sich derselbe Nachweis über den Teil IV der Meisterprüfung erbringen; umgekehrt befreit eine bestandene Ausbildereignungsprüfung nach § 46 Abs. 1c HwO von der Prüfung im Teil IV.
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Die Fragenbank deckt alle 26 Kompetenzen aus § 3 AEVO ab und zitiert 89 verschiedene Paragrafen aus AEVO, BBiG, JArbSchG, BetrVG, HwO, AGG und SGB III. Bei jeder Frage steht die Begründung und der Paragraf.
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Häufige Fragen
- Ist „Ausbildung der Ausbilder“ das Gleiche wie AEVO?
- Nicht ganz. „Ausbildung der Ausbilder“ ist der Name eines Lehrgangs, der auf die Prüfung vorbereitet. AEVO ist die Verordnung, nach der geprüft wird. Der Nachweis, den Sie am Ende in der Hand halten, ist in beiden Fällen derselbe: das Zeugnis nach § 5 AEVO.
- Muss ich einen Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ besuchen?
- Nein. Die AEVO verlangt keinen Lehrgang und kennt keine Zulassungsvoraussetzungen. Ein Lehrgang ist ein Lernangebot, keine Formalie. Sie können sich auch direkt zur Prüfung anmelden.
- Wie lange dauert so ein Lehrgang?
- Das ist von Anbieter zu Anbieter völlig unterschiedlich und gesetzlich nicht geregelt. Es gibt kompakte Präsenzlehrgänge über wenige Tage, Abendkurse über mehrere Wochen und Fernlehrgänge über Monate. Die Prüfungsordnung sagt dazu nichts, weil der Lehrgang nicht Teil der Prüfung ist.
- Wo finde ich einen Lehrgang in meiner Nähe?
- IHK und Handwerkskammern bieten selbst Lehrgänge an und führen teils Listen mit Bildungsanbietern. Fragen Sie am besten direkt bei Ihrer zuständigen Stelle, welche Lehrgänge in Ihrer Region anerkannt sind. Wir sind kein Bildungsträger und vermitteln keine Kurse.
- Reicht Selbststudium?
- Das hängt davon ab, wie Sie lernen. Der prüfungsrelevante Stoff ist vollständig öffentlich: § 2 und § 3 AEVO nennen die vier Handlungsfelder und alle Kompetenzen, die zugehörigen Gesetze sind auf gesetze-im-internet.de frei einsehbar. Was beim Selbststudium fehlt, ist Rückmeldung — genau dafür gibt es Übungsfragen mit Begründung und Paragraf.
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